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ZF 2006 41

Forderung (Aktienkaufvertrag, Kaufpreis, absichtliche Täuschung, Grundlagenirrtum)

Graubünden · 2006-08-21 · Deutsch GR
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Abänderung Scheidungsurteil | ZGB Eherecht

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 (Kosten).

E. 3 (…).

E. 4 nommen hat, sowie wenn die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen der Höhe der

Rente nicht mehr entsprechen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente nach

Art. 152 aZGB setzt mithin die Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der

berechtigten Partei oder aber eine Verschlechterung derselben auf Seiten der ver-

pflichteten Partei voraus. Diese Veränderungen müssen jedoch erheblich sowie

dauernd sein und sind auch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht schon bei

der Festsetzung der Rente vorausschauend miteinbezogen wurden (vgl. dazu auch

die zutreffenden Ausführungen und Literaturhinweise im vorinstanzlichen Urteil, E.

2.a, S. 4, 5, auf die hier verwiesen werden kann [Art. 229 Abs. 3 ZPO]).

Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des ren-

tenpflichtigen Berufungsklägers wird von diesem im Berufungsverfahren nicht mehr

geltend gemacht. Die Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich damit folglich nicht

mehr zu beschäftigen. Der Berufungskläger beruft sich jedoch - wie bereits im vor-

instanzlichen Verfahren - darauf, dass auf Seiten der Gegenpartei eine erhebliche

Veränderung der finanziellen Situation eingetreten und die Bedürftigkeit somit weg-

gefallen sei. Ausgehend von diesem Einwand bleibt mithin im Folgenden zu prüfen,

ob bei der Berufungsbeklagten eine erhebliche und dauernde Verbesserung der

wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, welche die Herabsetzung oder gar eine

Aufhebung der Unterhaltsrente zu rechtfertigen vermag. Zu berücksichtigen ist da-

bei, dass die Beweislast für den behaupteten Wegfall der Bedürftigkeit von X. dem

Kläger obliegt, welcher daraus Rechte ableitet (Art. 8 ZGB).

3.

a)

Um beurteilen zu können, ob die Bedürftigkeit weggefallen ist

oder zumindest in erheblichem Masse abgenommen hat, ist die aktuelle wirtschaft-

liche Situation der Berechtigten jener zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils gegenü-

berzustellen. Massgebende Beurteilungskriterien bilden dabei der Bedarf der Beru-

fungsbeklagten und das von ihr erzielbare Einkommen, also ihre Leistungsfähigkeit.

Die Vorinstanz hat die aktuellen Zahlen zu Bedarf und Leistungsfähigkeit der Ren-

tenempfängerin ermittelt und schliesslich in einem einlässlichen Vergleich zwischen

der heutigen finanziellen Situation der Berechtigten und jener im Zeitpunkt der

Scheidung zutreffend dargelegt, dass diesbezüglich keine erhebliche und dauernde

Verbesserung eingetreten ist. Die Zivilkammer des Kantonsgerichts kann sich daher

im Wesentlichen darauf beschränken, auf die gestützt auf die Akten korrekt ermit-

telten Zahlen und die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil zu ver-

weisen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 2.b, d und da, S. 5-7 [Art. 229 Abs. 3 ZPO]).

Ergänzend bleibt lediglich Folgendes anzubringen.

E. 5 b)

In Bezug auf die aktuelle Leistungsfähigkeit der Rentenempfängerin

wendet der Berufungskläger zwar zutreffend ein, dass der mit der Berufungsbeklag-

ten lebende Sohn G. heute einer Erwerbstätigkeit nachgehe, was im Zeitpunkt des

Scheidungsurteils nicht der Fall gewesen sei. Das von Sohn G. aktuell erwirtschaf-

tete Einkommen ist mit monatlich Fr. 2'431.60 (bB 18) indes nur unerheblich höher

als die im Scheidungsurteil (vgl. KB 3, S. 4) angerechneten „Stempelgelder“ von

rund Fr. 2'000.-- pro Monat. Die Vorinstanz ist mithin zu Recht davon ausgegangen,

dass sich die Situation des Sohnes G. nicht wesentlich verändert hat, weshalb letz-

terer entgegen dem Einwand des Berufungsklägers auch nicht mehr als die bereits

im Scheidungsurteil angerechneten Fr. 500.-- pro Monat an Kost und Logis zu be-

zahlen vermag. Die Berufungsbeklagte selbst bezieht zwar seit 1. August 2003 eine

ordentliche Altersrente. Diese liegt jedoch mit monatlich Fr. 1'654.-- (vgl. bB 1) nur

unwesentlich über dem ihr im Scheidungsurteil angerechneten Erwerbseinkommen

von netto Fr. 1'600.-- pro Monat (vgl. kB 3, S. 6). Es ist demzufolge auch hier keine

erhebliche Veränderung eingetreten. Aus dem Scheidungsurteil geht sodann klar

hervor, dass der geschiedenen Ehefrau ab August 1998 bis zum Einritt des Pensi-

onsalters von A. ein Betrag von Fr. 500.-- pro Monat zur Äufnung der Altersvorsorge

zur Verfügung stehen sollte, weshalb die monatliche Rente für den genannten Zeit-

raum auf Fr. 1'200.-- aufgestockt worden ist (vgl. kB 3, S. 6). Der Betrag von mo-

natlich Fr. 500.-- wurde der Berufungsbeklagten mit dem Scheidungsurteil zuge-

sprochen. Er steht ihr folglich zu. Wie die Berufungsbeklagte dieses Geld gebraucht

respektive ob sie es tatsächlich zum Zwecke der Altersvorsorge zurückgelegt oder

aber aufgebraucht hat, ist demnach ihre Sache. Überdies kann die Frage, ob die

Festsetzung dieses Betrages richtig war, im Abänderungsverfahren nicht mehr

überprüft werden. Soweit der Berufungskläger ausführt, die Berufungsbeklagte

habe die monatlich erhaltenen Fr. 500.-- nicht zurückgelegt, sondern aufgebraucht,

womit deutlich werde, dass sie darauf nicht angewiesen und die Bedürftigkeit somit

weggefallen sei, erweist sich seine Argumentation daher als unbehelflich. Im Übri-

gen kann auch diesbezüglich auf die zu bestätigenden Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 2.da, S. 6, 7). Der frühere Ein-

wand, die Berufungsbeklagte habe eine grössere Summe als Erbvorbezug erhalten,

wird sodann im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht. Die Zivilkammer des

Kantonsgerichts hat folglich darauf nicht mehr einzugehen. Abgesehen davon fehlt

es diesbezüglich - wie die Vorinstanz richtig erwogen hat - ohnehin am Nachweis.

Darüber hinaus ist auch hinsichtlich des Bedarfs, wie bereits weiter oben unter Be-

zugnahme auf die zu bestätigende vorinstanzliche Bedarfsrechnung festgehalten

wurde, seit der Festsetzung der Rente keine erhebliche Veränderung eingetreten.

Daran vermag auch der Einwand des Berufungsklägers nichts zu ändern, wonach

E. 6 heute, anstelle von damals zwei Kindern, nur noch der Sohn G. bei der Berufungs-

beklagten wohne, womit letztere eine kleinere und günstigere Wohnung mieten

könne. Entscheidend ist nämlich, dass der Berufungsbeklagten, unbesehen vom

effektiv für ihre Wohnung aufzuwendenden Mietzins, auch bei der Ermittlung des

aktuellen Bedarfs lediglich Fr. 800.-- an Wohnkosten angerechnet werden. Dass der

angerechnete Betrag von Fr. 800.-- für eine Wohnung, welche zwei erwachsenen

Personen Platz bieten muss, nicht übersetzt ist, erscheint selbst unter Berücksich-

tigung, dass der Sohn monatlich Fr. 500.-- an Kost und Logis beisteuern kann, of-

fensichtlich. Unter Berücksichtigung dieser Wohnkosten von Fr. 800.-- sowie der

gestiegenen Kosten für die Krankenversicherung von nunmehr Fr. 380.-- (vgl. bB

21) beläuft sich der aktuelle Bedarf der Berufungsbeklagten somit auf Fr. 2'988.--

(Grundbedarf Fr. 1'100.--, Wohnung Fr. 800.--, Krankenkasse Fr. 380.--, Steuern Fr.

210.-- [BB 16, 17], 20%-Zuschlag Fr. 498.--) und entspricht somit in etwa dem bei

Festlegung der Rente errechneten Bedarf von Fr. 2'844.-- (vgl. kB 3). Von einer

wesentlichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Berechtigten kann folg-

lich entgegen dem Einwand des Berufungsklägers auch mit Blick auf die Bedarfs-

rechnung nicht die Rede sein. Stellt man dem heutigen Einkommen von Fr. 2'154.-

- (AHV-Rente von Fr. 1654.-- + Fr. 500.-- vom Sohn) den aktuellen Bedarf der ge-

schiedenen Ehefrau gegenüber (Fr. 2'988.--), resultiert nämlich ein Manko von Fr.

834.-- (Bedarf Fr. 2988.-- ./. Einkommen Fr. 2154.--) im Vergleich zum früheren De-

fizit von rund Fr. 750.-- (vgl. kB 3). Die Bedürftigkeit der Berufungsbeklagten ist dem-

nach entgegen der Behauptung des Berufungsklägers weder weggefallen noch hat

sie sich erheblich reduziert. Der Antrag des Berufungsklägers auf Aufhebung re-

spektive Herabsetzung der Unterhaltsrente erweist sich daher als unbegründet.

4.

Ist die Berufung nach dem Gesagten abzuweisen, so sind die Kosten

des Berufungsverfahrens vom Berufungskläger zu tragen, welcher überdies ver-

pflichtet wird, der Berufungsbeklagten für die Umtriebe im Verfahren vor Kantons-

gericht eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 und 2

ZPO). Der von der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten geltend gemachte

zeitliche Aufwand wie auch die Barauslagen erscheinen angemessen. Der Beru-

fungskläger hat X. demnach ausseramtlich mit Fr. 1'403.-- einschliesslich Mehrwert-

steuer zu entschädigen.

E. 7 Demnach erkennt die Zivilkammer :

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’120.-- (Gerichtsgebühr Fr. 4'000.--, Schreibgebühr Fr. 120.--) gehen zu Lasten des Berufungsklägers, der zudem die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit Fr. 1'403.-- einschliess- lich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.
  3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. August 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 41 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Vital Aktuarin Duff Walser —————— In der zivilrechtlichen Berufung des A., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luis W. Pajarola, Postfach 542, Aquasanastrasse 8, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 4. April 2006, mitgeteilt am 21. April 2006, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen X., Beklagte und Beru- fungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Strässler Fontana, Postfach 516, Obere Gasse 24, 7002 Chur, betreffend Abänderung des Scheidungsurteils, hat sich ergeben:

2 A. A., geboren am 29. November 1947, und X., geboren am 7. Juli 1940, heirateten am 24. April 1971 vor dem Zivilstandsamt V.. Aus der Ehe gingen die Kinder M., geboren am 9. Dezember 1970, G., geboren am 16. Mai 1972, und Q., geb. am 17. Juli 1980, hervor. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 25. April 1997, mitgeteilt am 4. August 1997, wurde die Ehe zwischen den Parteien geschieden. Gemäss Ziffern 5 und 6 des Dispositivs wurde A. gestützt auf Art. 152 aZGB verpflichtet, X. ab Rechts- kraft des Scheidungsurteils bis Juli 1998 eine monatliche im voraus zahlbare und indexierte Rente von Fr. 750.-- und danach bis zum Eintritt des Ehemannes in das AHV-Alter eine solche von Fr. 1'200.-- zu bezahlen. B. Am 29. November 2004 machte A. beim Vermittleramt des Kreises Chur eine Klage betreffend Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerich- tes Plessur vom 25. April 1997 anhängig. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhand- lung vom 18. Januar 2005 bezog A. am 19. Januar 2005 den Leitschein. Mit Prozesseingabe vom 9. Februar 2005 unterbreitete er die Streitsache dem Bezirksgericht Plessur. Seine Rechtsbegehren lauteten: „1. Das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 25.4/4.8.1997 bei Ziff. 5 des Dispositivs ist dahingehend abzuändern, dass die Bedürftigkeitsrente aufgehoben wird bzw. um Fr. 500.-- ab Klage-Instanzierung gekürzt wird. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- klagten.“ X. liess in ihrer Prozessantwort vom 18. März 2005 die kostenfällige Abwei- sung der Klage beantragen. C. Mit Urteil vom 4. April 2006, mitgeteilt am 21. April 2006, erkannte das Bezirksgericht Plessur: „1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. (Kosten). 3. (…). 4. (Mitteilung)“ D. Dagegen liess A. am 15. Mai 2006 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden erklären mit folgenden Anträgen:

3 „1. Die Berufung sei gutzuheissen und demzufolge auch die Klage gutzu- heissen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ E. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht am 21. August 2006 waren beide Parteivertreter anwesend. Die beiden Parteien nahmen an der Hauptverhandlung nicht teil. X. wurde mit Verfügung des Kantons- gerichtspräsidiums vom 26. Juli 2006 vom persönlichen Erscheinen an der Haupt- verhandlung dispensiert. A. wurde die persönliche Teilnahme freigestellt. Es wurden keine Einwände gegen die Zusammensetzung und Zuständigkeit des Gerichts er- hoben. Nach Abschluss des Beweisverfahrens erhielten die Parteivertreter Gele- genheit, sich zu äussern. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers bestätigte seine Anträge gemäss Berufungserklärung, währenddem die Gegenpartei die Ab- weisung der Berufung beantragte. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten gab eine schriftliche Ausfertigungen ihres Vortrags zu den Akten (Art. 51 Abs. 1 lit. b OG). Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Rechtsbegeh- ren sowie auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die Aufhe- bung respektive Herabsetzung einer Bedürftigkeitsrente gemäss Art. 152 aZGB. Nach Art. 7a Abs. 3 SchlT ZGB erfolgt die Abänderung des altrechtlichen Schei- dungsurteils nach den Vorschriften des früheren Rechts unter Vorbehalt der Bestim- mungen über die Kinder und das Verfahren. Die vorliegend beantragte Aufhe- bung/Herabsetzung des gestützt auf Art. 152 aZGB der Berufungsbeklagten zuge- sprochenen Unterhaltsbeitrags ist demnach materiell nach Art. 153 Abs. 2 aZGB zu beurteilen. 2. Gemäss Art. 153 Abs. 2 aZGB wird eine wegen Bedürftigkeit ausge- setzte Rente auf Verlangen des pflichtigen Ehegatten aufgehoben oder herabge- setzt, wenn die Bedürftigkeit nicht mehr besteht oder in erheblichem Masse abge-

4 nommen hat, sowie wenn die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen der Höhe der Rente nicht mehr entsprechen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente nach Art. 152 aZGB setzt mithin die Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der berechtigten Partei oder aber eine Verschlechterung derselben auf Seiten der ver- pflichteten Partei voraus. Diese Veränderungen müssen jedoch erheblich sowie dauernd sein und sind auch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht schon bei der Festsetzung der Rente vorausschauend miteinbezogen wurden (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen und Literaturhinweise im vorinstanzlichen Urteil, E. 2.a, S. 4, 5, auf die hier verwiesen werden kann [Art. 229 Abs. 3 ZPO]). Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des ren- tenpflichtigen Berufungsklägers wird von diesem im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht. Die Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich damit folglich nicht mehr zu beschäftigen. Der Berufungskläger beruft sich jedoch - wie bereits im vor- instanzlichen Verfahren - darauf, dass auf Seiten der Gegenpartei eine erhebliche Veränderung der finanziellen Situation eingetreten und die Bedürftigkeit somit weg- gefallen sei. Ausgehend von diesem Einwand bleibt mithin im Folgenden zu prüfen, ob bei der Berufungsbeklagten eine erhebliche und dauernde Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, welche die Herabsetzung oder gar eine Aufhebung der Unterhaltsrente zu rechtfertigen vermag. Zu berücksichtigen ist da- bei, dass die Beweislast für den behaupteten Wegfall der Bedürftigkeit von X. dem Kläger obliegt, welcher daraus Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). 3. a) Um beurteilen zu können, ob die Bedürftigkeit weggefallen ist oder zumindest in erheblichem Masse abgenommen hat, ist die aktuelle wirtschaft- liche Situation der Berechtigten jener zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils gegenü- berzustellen. Massgebende Beurteilungskriterien bilden dabei der Bedarf der Beru- fungsbeklagten und das von ihr erzielbare Einkommen, also ihre Leistungsfähigkeit. Die Vorinstanz hat die aktuellen Zahlen zu Bedarf und Leistungsfähigkeit der Ren- tenempfängerin ermittelt und schliesslich in einem einlässlichen Vergleich zwischen der heutigen finanziellen Situation der Berechtigten und jener im Zeitpunkt der Scheidung zutreffend dargelegt, dass diesbezüglich keine erhebliche und dauernde Verbesserung eingetreten ist. Die Zivilkammer des Kantonsgerichts kann sich daher im Wesentlichen darauf beschränken, auf die gestützt auf die Akten korrekt ermit- telten Zahlen und die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil zu ver- weisen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 2.b, d und da, S. 5-7 [Art. 229 Abs. 3 ZPO]). Ergänzend bleibt lediglich Folgendes anzubringen.

5 b) In Bezug auf die aktuelle Leistungsfähigkeit der Rentenempfängerin wendet der Berufungskläger zwar zutreffend ein, dass der mit der Berufungsbeklag- ten lebende Sohn G. heute einer Erwerbstätigkeit nachgehe, was im Zeitpunkt des Scheidungsurteils nicht der Fall gewesen sei. Das von Sohn G. aktuell erwirtschaf- tete Einkommen ist mit monatlich Fr. 2'431.60 (bB 18) indes nur unerheblich höher als die im Scheidungsurteil (vgl. KB 3, S. 4) angerechneten „Stempelgelder“ von rund Fr. 2'000.-- pro Monat. Die Vorinstanz ist mithin zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Situation des Sohnes G. nicht wesentlich verändert hat, weshalb letz- terer entgegen dem Einwand des Berufungsklägers auch nicht mehr als die bereits im Scheidungsurteil angerechneten Fr. 500.-- pro Monat an Kost und Logis zu be- zahlen vermag. Die Berufungsbeklagte selbst bezieht zwar seit 1. August 2003 eine ordentliche Altersrente. Diese liegt jedoch mit monatlich Fr. 1'654.-- (vgl. bB 1) nur unwesentlich über dem ihr im Scheidungsurteil angerechneten Erwerbseinkommen von netto Fr. 1'600.-- pro Monat (vgl. kB 3, S. 6). Es ist demzufolge auch hier keine erhebliche Veränderung eingetreten. Aus dem Scheidungsurteil geht sodann klar hervor, dass der geschiedenen Ehefrau ab August 1998 bis zum Einritt des Pensi- onsalters von A. ein Betrag von Fr. 500.-- pro Monat zur Äufnung der Altersvorsorge zur Verfügung stehen sollte, weshalb die monatliche Rente für den genannten Zeit- raum auf Fr. 1'200.-- aufgestockt worden ist (vgl. kB 3, S. 6). Der Betrag von mo- natlich Fr. 500.-- wurde der Berufungsbeklagten mit dem Scheidungsurteil zuge- sprochen. Er steht ihr folglich zu. Wie die Berufungsbeklagte dieses Geld gebraucht respektive ob sie es tatsächlich zum Zwecke der Altersvorsorge zurückgelegt oder aber aufgebraucht hat, ist demnach ihre Sache. Überdies kann die Frage, ob die Festsetzung dieses Betrages richtig war, im Abänderungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Soweit der Berufungskläger ausführt, die Berufungsbeklagte habe die monatlich erhaltenen Fr. 500.-- nicht zurückgelegt, sondern aufgebraucht, womit deutlich werde, dass sie darauf nicht angewiesen und die Bedürftigkeit somit weggefallen sei, erweist sich seine Argumentation daher als unbehelflich. Im Übri- gen kann auch diesbezüglich auf die zu bestätigenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 2.da, S. 6, 7). Der frühere Ein- wand, die Berufungsbeklagte habe eine grössere Summe als Erbvorbezug erhalten, wird sodann im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht. Die Zivilkammer des Kantonsgerichts hat folglich darauf nicht mehr einzugehen. Abgesehen davon fehlt es diesbezüglich - wie die Vorinstanz richtig erwogen hat - ohnehin am Nachweis. Darüber hinaus ist auch hinsichtlich des Bedarfs, wie bereits weiter oben unter Be- zugnahme auf die zu bestätigende vorinstanzliche Bedarfsrechnung festgehalten wurde, seit der Festsetzung der Rente keine erhebliche Veränderung eingetreten. Daran vermag auch der Einwand des Berufungsklägers nichts zu ändern, wonach

6 heute, anstelle von damals zwei Kindern, nur noch der Sohn G. bei der Berufungs- beklagten wohne, womit letztere eine kleinere und günstigere Wohnung mieten könne. Entscheidend ist nämlich, dass der Berufungsbeklagten, unbesehen vom effektiv für ihre Wohnung aufzuwendenden Mietzins, auch bei der Ermittlung des aktuellen Bedarfs lediglich Fr. 800.-- an Wohnkosten angerechnet werden. Dass der angerechnete Betrag von Fr. 800.-- für eine Wohnung, welche zwei erwachsenen Personen Platz bieten muss, nicht übersetzt ist, erscheint selbst unter Berücksich- tigung, dass der Sohn monatlich Fr. 500.-- an Kost und Logis beisteuern kann, of- fensichtlich. Unter Berücksichtigung dieser Wohnkosten von Fr. 800.-- sowie der gestiegenen Kosten für die Krankenversicherung von nunmehr Fr. 380.-- (vgl. bB

21) beläuft sich der aktuelle Bedarf der Berufungsbeklagten somit auf Fr. 2'988.-- (Grundbedarf Fr. 1'100.--, Wohnung Fr. 800.--, Krankenkasse Fr. 380.--, Steuern Fr. 210.-- [BB 16, 17], 20%-Zuschlag Fr. 498.--) und entspricht somit in etwa dem bei Festlegung der Rente errechneten Bedarf von Fr. 2'844.-- (vgl. kB 3). Von einer wesentlichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Berechtigten kann folg- lich entgegen dem Einwand des Berufungsklägers auch mit Blick auf die Bedarfs- rechnung nicht die Rede sein. Stellt man dem heutigen Einkommen von Fr. 2'154.-

- (AHV-Rente von Fr. 1654.-- + Fr. 500.-- vom Sohn) den aktuellen Bedarf der ge- schiedenen Ehefrau gegenüber (Fr. 2'988.--), resultiert nämlich ein Manko von Fr. 834.-- (Bedarf Fr. 2988.-- ./. Einkommen Fr. 2154.--) im Vergleich zum früheren De- fizit von rund Fr. 750.-- (vgl. kB 3). Die Bedürftigkeit der Berufungsbeklagten ist dem- nach entgegen der Behauptung des Berufungsklägers weder weggefallen noch hat sie sich erheblich reduziert. Der Antrag des Berufungsklägers auf Aufhebung re- spektive Herabsetzung der Unterhaltsrente erweist sich daher als unbegründet. 4. Ist die Berufung nach dem Gesagten abzuweisen, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens vom Berufungskläger zu tragen, welcher überdies ver- pflichtet wird, der Berufungsbeklagten für die Umtriebe im Verfahren vor Kantons- gericht eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Der von der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten geltend gemachte zeitliche Aufwand wie auch die Barauslagen erscheinen angemessen. Der Beru- fungskläger hat X. demnach ausseramtlich mit Fr. 1'403.-- einschliesslich Mehrwert- steuer zu entschädigen.

7 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’120.-- (Gerichtsgebühr Fr. 4'000.--, Schreibgebühr Fr. 120.--) gehen zu Lasten des Berufungsklägers, der zudem die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit Fr. 1'403.-- einschliess- lich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin